Satzung Offroad Association International OAI e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 23. Oktober 2007 gegründete Verein trägt den Namen Offroad Association International OAI e.V., nachfolgend „OAI“ genannt, und hat seinen Sitz in 91757 Treuchtlingen. Er ist in das für Treuchtlingen zuständige Vereinsregister Ansbach unter der Nummer 200155 eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Offroad-Sports und Motorsports im Allgemeinen sowie von Lauf-, Schwimm- und Radveranstaltungen jeweils unter Beachtung allgemeingültiger nationaler und internationaler Gesetze. Neben den etablierten Sportarten fördert der Verein insbesondere neue Sportarten, wie beispielsweise den E-Bike-Sport, und gestaltet sowie fördert dazu Rennformate und bietet Veranstaltungen dazu an. Im vorgenannten Sinne wahrt er die Belange der Sportler und setzt sich unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes für Fortschritte in den jeweiligen Sportarten und der Jugendförderung sowie der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung ein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder und unterstützt sie bei der Sportausübung, Erholung und Freizeit.
2. Der Verein betreut Rennserien und Einzelveranstaltungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes.
3. Der Verein verfolgt seine Zwecke und Ziele in ständigem Austausch von Erfahrungen mit seinen Mitgliedern. Er setzt sich für diese, deren Aufklärung und Beratung ein.
4. Der Verein vertritt die Interessen der jeweiligen Sportart auch dem Ausland gegenüber und wahrt die Belange seiner Mitglieder durch Mitarbeit in internationalen Verbänden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ordentliche Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft in der OAI kann erwerben, wer im Offroadsport, Lauf-, Schwimm- oder Radsport tätig ist oder sich für den Offroadsport, Lauf-, Schwimm- oder Radsport interessiert. 2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages setzt die Hauptversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag wird für zwölf Monate ab Aufnahme-Monat (Beitragsperiode) erhoben und ist jeweils im Voraus an die OAI zu entrichten. Das Nähere regelt eine vom Präsidium festzulegende Beitragsordnung.

§ 4 Außerordentliche Mitglieder
1. Außerordentliche Mitglieder haben kein Antrags-, Stimm-, Rede- und Wahlrecht. Im Übrigen werden ihre Rechte und Pflichten durch das Präsidium festgelegt.
2. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die einer Organisation (juristische Person oder Vereinigung) als Mitglied angehören, mit der ein Korporativ- oder Durchführungs-Vertrag abgeschlossen ist (z.B. Sportveranstalter). Die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder regelt ein gesonderter Vertrag zwischen der OAI und der Korporativ-Organisation. Über den Vertragsabschluss entscheidet das Präsidium.

§ 5 Fördermitglieder
Fördermitglieder haben kein Antrags-, Stimm-, Rede- und Wahlrecht. Im Übrigen werden ihre Rechte und Pflichten durch das Präsidium festgelegt.

§ 6 Austritt, Streichung und Ausschluss
1. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich und nur zum Schluss der Beitragsperiode mit vierteljähriger Frist erfolgen.
2. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde.
3. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gelöscht werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, die Beitrags- und Leistungsordnung des Vereins oder berechtigte Vereinsinteressen, sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem OAI.
7. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb Monatsfrist Einspruch zu erheben. Dieser ist schriftlich beim Präsidium einzulegen. Dieses entscheidet endgültig.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) das Präsidium.

§ 8 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt das Präsidium. Sie stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über Satzungsänderungen. Sie findet einmal pro Jahr statt.
2. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Präsidiums. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung durch öffentlichen Aushang im Schaukasten an der Verwaltungs-Zentrale des Vereins sowie über die Internet-Page.
3. Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist nicht zulässig.
4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmzettel nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über Misstrauensanträge gegenüber dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern.
5. Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen jeweils spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich (Einschreibebrief) beim Präsidium eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können gestellt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung bedingen, sind unzulässig.
6. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird durch das Präsidium aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Präsidiums und des Geschäftsführers (falls bestellt)
b) Feststellung der Stimmliste
c) Entlastung des Präsidiums
d) Wahlen (sofern turnusgemäß anfallend)
f) Anträge
7. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
8. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 9 Präsidium
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten (1. Vorsitzender)
dem Vizepräsidenten (2. Vorsitzender)
dem 2. Vizepräsidenten (3. Vorsitzender)
dem Referenten für Sport
dem Referenten für Finanzen (Schatzmeister)
dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit (Schriftführer)
dem Beirat
(Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann auf Beschluss der Hauptversammlung erweitert werden)

2. Die OAI wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt ist und der 2. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Bei Wegfall eines Präsidialmitgliedes während der Amtsdauer bzw. falls nach Ablauf der Amtsdauer eines Präsidialmitgliedes ein neues Präsidialmitglied nicht gewählt wird, bilden die übrigen Präsidialmitglieder allein das Präsidium bis zur nächsten Hauptversammlung. Das Präsidium beschließt über die Wahrnehmung des frei gewordenen Amtes unter den restlichen Präsidialmitgliedern.
3. Das Präsidium wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von Hauptversammlung zu Hauptversammlung. Die Bestellung eines Präsidialmitgliedes gilt als widerrufen, wenn ihm in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln das Misstrauen ausgesprochen wird. Ein derartiger Misstrauensantrag muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung über den Misstrauensantrag muss geheim erfolgen.
4. Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung des Vereins.
5. Dem Präsidium obliegt der Verkehr mit Behörden, mit inländischen, ausländischen und internationalen Clubs bzw. Verbänden. Das Präsidium legt die Grundsätze der Kommunikation und der Werbung fest. Es unterrichtet die OAI-Mitglieder in der Mitgliederzeitschrift oder über das Internet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten. Es übt die Sportgerichtsbarkeit über alle über den Verein ausgetragenen Veranstaltungen aus oder kann sie übertragen.
6. Dem Präsidium obliegt die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten.
7. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.
8. Schriftliche oder telefonische Abstimmung innerhalb des Präsidiums ist in besonders dringlichen Fragen zulässig, wenn das Präsidium mit dem Beschluss zugleich dem Verfahren zustimmt. Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt anzugeben, der eine Woche vom Tage der Absendung des Schreibens an ihn betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax und E-Mail angesehen. In diesem Fall kann die Wochenfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.

§ 10 Verwaltung
1. Das Präsidium kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Er hat im Präsidium kein Stimmrecht. Sollte er Mitglied im OAI sein, so ruht während seiner Geschäftsführertätigkeit das aktive und passive Wahlrecht im Verein.
2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann das Präsidium auch hauptamtlich Beschäftigte anstellen, zur Führung der Geschäftsstelle und zur Unterstützung der Geschäftsführung. Sollten sie Mitglied in der OAI sein, so ruht während ihrer Tätigkeit das aktive und passive Wahlrecht im Verein.

§ 11 Sporthoheit
Die OAI hat über die unter ihrem Dach bzw. von ihr durchgeführten Veranstaltungen die Sporthoheit. Es sei denn, die OAI tritt nur als Veranstalter auf und akzeptiert die Sporthoheit eines anderen Verbandes.

§ 12 Ehrenämter/Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Sämtliche Ämter des OAI sind grundsätzlich Ehrenämter und können nur von OAI-Mitgliedern ausgeübt werden.
2. Die Inhaber der Ämter haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie über deren Höhe bestimmt das Präsidium.
3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 13 Datenschutz
Der OAI führt die allgemeinen Mitgliedschafts- und Leistungsdaten der Mitglieder in einer Datensammlung. Soweit es für die Mitgliederbetreuung und die Leistungserbringung erforderlich ist, können die Daten verarbeitet, genutzt und übermittelt werden.

§ 14 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung oder der Wahlordnung für die OAI-Hauptversammlung werden vom Präsidium geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung der OAI kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder gefasst werden. Die gleiche Hauptversammlung ernennt die Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Treuchtlingen, die das Vermögen an eine Organisation/en weiterleitet, die den Motorsport, Lauf-, Schwimm- oder Radsport fördert/n und ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke verfolgt/en.

§ 16 Gerichtsstand
für alle aus Erfüllungsort und Gerichtsstand dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Weißenburg/Bay.

Treuchtlingen, den 23.10.2007